Regelungen im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht im Wesentlichen zwei Regelungen vor, mit denen Autor*innen ihre Publikationen unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Bedingungen zweitveröffentlichen dürfen.
Insofern mit einem Verlag keine anderen, dem entgegenstehende Vereinbarungen getroffen wurden (in der Regel in einem Veröffentlichungsvertrag, siehe oben), dürfen Autor*innen ihre Veröffentlichungen, die in „periodisch erscheinenden Sammlungen“ (i. d. R. Zeitschriften) publiziert wurden, nach einem Jahr anderweitig vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (UrhG, § 38 Absatz 1).
Zudem gibt es das sogenannte Zweitveröffentlichungsrecht, mit dem es seit dem 1. Januar 2014 Autor*innen erlaubt ist, unter bestimmten Bedingungen wissenschaftliche Beiträge nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich zu machen (UrhG, § 38 Absatz 4). Entscheidend ist, dass es auch angewendet werden kann, wenn für die Erstveröffentlichung ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen wurde – dieses ist für den Zweck der Zweitveröffentlichung dann unwirksam. Allerdings definiert das Gesetz konkrete Bedingungen:
- Die öffentliche Zugänglichmachung darf nicht einem gewerblichen Zweck dienen.
- Der Beitrag muss im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sein.
- Der Beitrag muss in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sein. Der Beitrag darf frühestens zwölf Monate nach dem Erscheinen der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht werden (bezieht sich auf den Volltext).
- Es darf nur die akzeptierte Manuskriptversion des Beitrags zugänglich gemacht werden.
- Die Angaben zur Erscheinung der Erstveröffentlichung müssen genannt werden.