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Zweitveröffentlichen – aber auf welcher Grundlage?

Grundsätzlich ist ein*e Autor*in einer Publikation auch Urheber*in und hält damit sämtliche Rechte an der Publikation. Wird die Publikation über einen Verlag oder anderen Publikationsdienst veröffentlicht, überträgt der/die Autor:in diesem zum Zweck der Veröffentlichung sogenannte Nutzungsrechte. Hinsichtlich der Zweitveröffentlichung einer Publikation ist zuallererst relevant, ob diese Nutzungsrechte in einfacher (nicht-exklusiver) oder ausschließlicher (exklusiver) Weise eingeräumt wurden. Wurden lediglich einfache Nutzungsrechte übertragen, ist eine Zweitveröffentlichung grundsätzlich möglich.

Wurden jedoch ausschließliche und damit exklusive Nutzungsrechte übertragen – was bei Closed-Access-Publikationen immer noch der Regelfall ist –, ist eine Zweitveröffentlichung nicht grundsätzlich möglich. In diesem Fall kommen aber gewisse Bestimmungen und Rechtsgrundlagen für eine Zweitveröffentlichung infrage, die in die folgenden drei Kategorien eingeteilt werden können.

Wurden ausschließliche Nutzungsrechte übertragen, erfolgte dies zumeist in einem Veröffentlichungsvertrag. Darin kann Autor:innen zugleich eine explizite Erlaubnis für eine Zweitveröffentlichung gewährt worden sein. Ist dies der Fall, können Autor*innen diese entsprechend anwenden.

Zudem bestehen oft verlagsseitige Richtlinien für Zweitveröffentlichungen, in denen die Verlage die Voraussetzungen und Bedingungen dafür festlegen. Insbesondere bei Zeitschriften sind solche Richtlinien gängig. Diese Richtlinien verwenden oft den Begriff Selbstarchivierung (englisch: self-archiving) und sind auch unter Bezeichnungen wie Repository Policy, Reuse Policy und Sharing Policy oder als Teil der Veröffentlichungshinweise für Autor*innen zu finden. Ein wertvolles Hilfsmittel ist die Datenbank Sherpa Romeo, die die Richtlinien vieler Verlage und Zeitschriften sammelt, zusammenfasst und mit den Verlagswebseiten verlinkt (wo sie sicherheitshalber nochmals auf Übereinstimmung überprüft werden sollten).

Besteht für eine Zweitveröffentlichung weder eine Erlaubnis im Veröffentlichungsvertrag noch eine Richtlinie, kann eine Anfrage an den Verlag gestellt werden. Solche Anfragen sind durchaus erfolgversprechend, da betreffende Verlage individuelle Genehmigungen für eine Zweitveröffentlichung durchaus pragmatisch erteilen. Mitunter stellen Verlage dabei zugleich den Volltext bereit.

Wissenschaftliche Einrichtungen oder deren Bibliotheken schließen meist mit einigen Verlagen umfangreiche Vereinbarungen für den Zugang zu deren Publikationen oder für besondere Konditionen des Open-Access-Publizierens ab. Mitunter umfassen diese Vereinbarungen auch Regelungen zu Zweitveröffentlichungen, die den Angehörigen der Einrichtung besondere Konditionen beim Zweitveröffentlichen gewähren, beispielsweise verbesserte Bedingungen hinsichtlich der verwendbaren Publikationsversion oder des Embargos (siehe hierzu die weiter unten folgenden Erläuterungen). Die Vereinbarungen können sogar vorsehen, dass die Einrichtung eine Zweitveröffentlichung stellvertretend für Autor*innen vornehmen darf. Zu solchen Vereinbarungen fragen Sie einfach bei der Bibliothek Ihrer Einrichtung nach.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht im Wesentlichen zwei Regelungen vor, mit denen Autor*innen ihre Publikationen unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Bedingungen zweitveröffentlichen dürfen.

Insofern mit einem Verlag keine anderen, dem entgegenstehende Vereinbarungen getroffen wurden (in der Regel in einem Veröffentlichungsvertrag, siehe oben), dürfen Autor*innen ihre Veröffentlichungen, die in „periodisch erscheinenden Sammlungen“ (i. d. R. Zeitschriften) publiziert wurden, nach einem Jahr anderweitig vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (UrhG, § 38 Absatz 1).

Zudem gibt es das sogenannte Zweitveröffentlichungsrecht, mit dem es seit dem 1. Januar 2014 Autor*innen erlaubt ist, unter bestimmten Bedingungen wissenschaftliche Beiträge nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich zu machen (UrhG, § 38 Absatz 4). Entscheidend ist, dass es auch angewendet werden kann, wenn für die Erstveröffentlichung ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen wurde – dieses ist für den Zweck der Zweitveröffentlichung dann unwirksam. Allerdings definiert das Gesetz konkrete Bedingungen:

  1. Die öffentliche Zugänglichmachung darf nicht einem gewerblichen Zweck dienen.
  2. Der Beitrag muss im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sein.
  3. Der Beitrag muss in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sein. Der Beitrag darf frühestens zwölf Monate nach dem Erscheinen der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht werden (bezieht sich auf den Volltext).
  4. Es darf nur die akzeptierte Manuskriptversion des Beitrags zugänglich gemacht werden.
  5. Die Angaben zur Erscheinung der Erstveröffentlichung müssen genannt werden.