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Genauer hingeschaut: Lizenzbausteine und ihre Auswirkungen

Bedeutung: Es müssen angemessene Urheber*innen- und Rechteangaben gemacht werden. Das bedeutet, dass der oder die Urheber*in oder Urheber*innen, die Quelle sowie die Lizenz (inklusive Verweis/Link) des Werks genannt werden müssen. Außerdem muss angegeben werden, ob und ggf. wie Änderungen vorgenommen wurden.

Auswirkung: Die Namensnennung ist obligatorisch. Jede der Lizenzen erfordert bei einer Nutzung des lizenzierten Werks angemessene Urheber*innen- und Rechteangaben. Dies kann bei mehrmals abgeleiteten Werken zu komplizierten Urheber*innen- und Rechteangaben führen.

Hinweis: Mit CC0 bietet Creative Commons eine Möglichkeit, auch auf die Bedingung der Namensnennung zu verzichten. Dies bietet sich zur Markierung von Werken an, bei denen von vornherein kein urheberrechtlicher Schutz möglich oder gegeben ist, und für Werke, die man für eine quasi-gemeinfreie Nutzung freigeben möchte. Dies kann unter anderem für bestimmte Forschungsdaten sinnvoll sein. Mehr dazu finden Sie in den häufig gestellten Fragen (unten).

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Bedeutung: Bearbeitungen sind erlaubt, aber nur unter der Einschränkung, dass die bearbeiteten Werke bei einer Veröffentlichung unter der gleichen Lizenz wie der des Originalwerks lizenziert werden.

Auswirkung und Problematik: Die Kondition der Weitergabe unter gleichen Bedingungen wirkt in der Praxis so, dass die Lizenz vererbt wird. Für bearbeitete Werke ist sie also im Falle einer Veröffentlichung quasi ansteckend – und es gibt kein Gegenmittel. Und genau hier liegt das Problem: Sollen Teile eines so lizenzierten Werks in einem neuen Werk verwendet werden (bspw. eine Abbildung oder ein Fachbeitrag, die bzw. der in einem Sammelband nachgenutzt werden soll), müsste dieses neue Werk unter die gleiche Lizenz gestellt werden. Das wirkt auf den ersten Blick positiv, weil so gesichert wieder freie Inhalte entstehen. In der Praxis ist dies allerdings häufig nicht möglich, weil das neue Werk zum Beispiel unter einer freieren Lizenz erscheinen soll, oder weil es nicht open access und somit ohne eine Lizenz erscheint, oder weil verschiedene Materialien, deren Lizenzen zueinander inkompatibel sind, nachgenutzt werden sollen.

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Bedeutung: Veränderungen oder ein Remix des Werks dürfen nicht verbreitet oder veröffentlicht werden.

Auswirkung und Problematik: Der Ausschluss von Bearbeitungen ist absolut. Es ist dann nur eine unveränderte Nutzung möglich. Damit werden sehr viele legitime und vor allem sehr übliche Nachnutzungen, wie das Verwenden einer Abbildung oder eines längeren Textabschnitts in einem neuen Werk, unmöglich gemacht. Die Creative-Commons-Lizenzen bieten keine Möglichkeit, nur bestimmte Bearbeitungen zu erlauben oder zu untersagen.

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Bedeutung: Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

Auswirkung und Problematik: Der Ausschluss von kommerzieller Nutzung wird in der Wissenschaft auf den ersten Blick gerne bevorzugt. Was eine kommerzielle Nutzung ist, wird dabei jedoch oft missverstanden, und folglich auch, wie umfangreich dieser Nutzungsauschluss wirkt. Denn Nutzungen gelten dann als kommerziell, wenn sie vorrangig auf eine Vergütung oder auf einen geldwerten Vorteil ausgerichtet sind (kommerziell ist also nicht gleichzusetzen mit der Erwirtschaftung von Profiten). Und kommerzielle Nutzungen sind sowohl in der Wissenschaft als auch allgemein im Bildungsbereich durchaus üblich: Wissenschaftliches Publizieren und wissenschaftliche Veranstaltungen können häufig als kommerziell angesehen werden; private, nicht-staatliche Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen agieren kommerziell; im Bildungsbereich agieren gemeinnützige Organisationen, Vereine, mittelständige Unternehmen, Freiberufler*innen, Selbstständige und andere Akteure eindeutig in einem kommerziellen Bereich. Alle diese Bereiche und Akteure wären von der Nutzung von Werken, die mit den kommerzielle Nutzungen verbietenden Lizenzen versehen sind, grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem führt die grundsätzliche Unklarheit und Rechtsunsicherheit bei der Auslegung von kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung dazu, dass auch Nutzungen quasi sicherheitshalber unterlassen werden, weil der nichtkommerzielle Zweck zu uneindeutig, nicht sicher oder die Expertise für eine entsprechende Einschätzung nicht vorhanden ist.

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